Satzung
Alten- und Krankenpflegeverein Köln-Longerich e.V.
Präambel
Der „Alten- und Krankenpflegeverein Köln-Longerich e.V.“ wurde im Juni 1977 auf Initiative engagierter Longericher Bürger mit Unterstützung der örtlichen evangelischen und katholischen Kirchengemeinden gegründet. Was mit zwei ehrenamtlichen Pflegekräften begann, hat sich über die Jahre hinweg zu einer professionellen Einrichtung entwickelt, die vornehmlich im Kölner Norden Leistungen zur Versorgung alter und kranker Menschen erbringt. Die Arbeit des Vereins und seiner Mitarbeiter orientiert sich am christlichen Leitbild, unser Leistungsangebot richtet sich jedoch durchaus an jedermann, unabhängig von seiner Herkunft oder religiösen Überzeugung.
Als Grundlage für die Arbeit des AKV hat die Mitgliederversammlung des Vereins folgende Satzung beschlossen:
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Alten- und Krankenpflegeverein Köln Longerich e.V. 2) Der Verein ist seit 1977 im Vereinsregister Köln eingetragen. 3) Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Longerich. 4) Der Verein kann sich, wenn erforderlich – insbesondere wenn es durch Neuordnung kommunaler Institutionen nötig wird – Verbänden mit einer ähnlichen Ausrichtung anschließen. 5) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung alter und kranker Menschen im Kölner Norden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Betreuung von alten und kranken Menschen, durch den ambulanten Beratungsdienst in alten- und krankenpflegerischen Angelegenheiten, in möglichen ambulanten Hospizdiensten oder durch den Betrieb von Pflegestationen oder stationärer Kurzzeitpflege. 2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zwecken des Vereins identifizieren. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. 2) Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag. Seine Höhe wird durch die Beitragsordnung bestimmt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vergünstigungen sonstiger Art stehen ihnen nicht zu. 4) Die Mitgliedschaft erlischt 4.1 bei Tod eines Mitgliedes oder beim Erlöschen der juristischen Person,
4.2 durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand, die zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam wird.
4.3 durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Der Ausschluss kann z.B. erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereines handelt bzw. zu handeln versucht,
4.4 wenn der Jahresmindestbeitrag 2 Jahre nicht bezahlt worden ist.5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei einem evtl. Ausschluss durch den Vereinsvorstand oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Anteile daraus.
4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Geschäftsführer
5 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus bis zu 6 von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern. 2) Die Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt. Sie müssen Mitglied des Vereins sein 2.1 Für die Mitglieder des Vorstandes ist eine Wiederwahl möglich.
2.2 Das Alter möglicher Kandidaten zur Vorstandswahl wird auf 75 Jahre begrenzt.
2.3 Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstandes im Vereinsregister.
2.4 Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.3) Den Verein vertreten im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. 4) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden wenigstens 3 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. 4.1 Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
4.2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4.3 Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4.4 Die Geschäftsführer sind zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen berechtigt.5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet über die Verwendung im Rahmen des Haushaltsplanes und der Geschäftsordnung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat dabei die gesetzlichen Vorschriften und die Verfahrensweise eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Eine Vergütung für die Geschäftsführung steht den Vorstandsmitgliedern nicht zu.
Der Vorstand kann zu seiner Entlastung zwei Geschäftsführer als besondere Vertreter des Vereins nach § 30 BGB bestellen.
6 Die Mitgliederversammlung
1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. 2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Benachrichtigung (Tag der Absendung gilt für die Fristberechnung) und durch Bekanntmachung in den örtlichen Gemeindemitteilungen und/oder durch Aushang erfolgen. 3) Der Mitgliederversammlung obliegen: 3.1 die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Jahresabschlusses,
3.2 die Entlastung des Vorstandes,
3.3 die Wahl der Vorstandsmitglieder,
3.4 die Beschließung der Beitragsordnung,
3.5 die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,
3.6 die Bestellung des Abschlussprüfers gemäß § 74) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden, abgesehen von § 8, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. 5) Einzelanträge und Änderungswünsche der Mitglieder zur Tagesordnung werden zugelassen, wenn sie dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen. 6) Über die Zulassung etwaiger Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung vorgebracht werden, entscheidet die Mitgliederversammlung selbst. Solche Anträge werden im Falle ihrer Zulassung unter Punkt „Verschiedenes“ der Tagesordnung behandelt. 7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: 7.1 wenn das Vereinsinteresse es erfordert,
7.2 wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.8) Die Geschäftsführer sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt.
7 Rechnungsprüfung
1) Über die Vereinsgeschäfte hat der Vorstand Bücher zu führen und in diesen die Geschäfte des Vereins und die Lage des Vereinsvermögens in entsprechender Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. 2) Der Vorstand stellt für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss entsprechend den jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften auf, der aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung besteht. 3) Der Jahresabschluss wird durch einen wirtschaftlich unabhängigen Abschlussprüfer geprüft, der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht sein muss. Der Abschlussprüfer wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das Ergebnis der Abschlussprüfung wird der Mitgliederversammlung mitgeteilt und ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands.
8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1) Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist für die Beschlüsse eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Restvermögen an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft aus dem Bereich des Verbandes mit der Auflage, es für wohlfahrtspflegerische Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 3) Die neue Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und wird gültig mit der Eintragung ins Vereinsregister.
Stand 27.06.2019